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Satzung der Aktion Horrem e.V.

1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Aktion Horrem e.V.“ und ist im Vereinsregister des
    Amtsgerichtes eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen-Horrem.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2  Vereinszweck

Die Aktion Horrem e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, Ortsverschönerung und
Brauchtumspflege.
Zur Erfüllung dieser Zwecke soll die Geschichte von Horrem aufgearbeitet und im Anschluss
der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll ein Online Archiv mit
historischen sowie aktuellen Fotos erstellt und gepflegt werden.
Das Ortsbild verschönern sollen u.a. Müllsammelaktionen, die Entfernung von Schmierereien
an öffentlichen Plätzen.
Die Unterstützung von weiteren ortsansässigen Vereinen bei der Durchführung von
Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Schützenfeste, Karnevalsveranstaltungen.

3  Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Er will die Belange Horrems und seiner
Bürger fördern und unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

4  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Keine Altersbeschränkung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch Vorstandsbeschluss und Mitteilung an das neue
Mitglied.

5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat
zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden. Wenn ein Mitglied mit den Mitgliederbeiträgen
über den 30.06. eines jeden Jahres in Rückstand gerät, wird es automatisch aus dem Verein
ausgeschlossen. Ebenso kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wer in grober
Weise die Interessen des Vereins vorsätzlich verletzt. Vor einem Ausschluss aus diesem Grunde muss
das Mitglied vorher schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert werden. Gegen jeden
Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Frist dazu beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses
über den Ausschluss.

6  Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8  Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Vertreter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit sowie dem
Vertreter der Gewerbetreibenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung
der Mitgliederversammlung übertragen sind oder durch besonderen mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Teilnehmer gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung diesem übertragen
werden.

9  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom
Wahltag an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der
Wahlperiode aus, so wird dieser Posten durch den verbleibenden Vorstand kooptiert und auf der
nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Dauer dieser Wahlperiode nachgewählt.

10  Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 14 Jahren eine Stimme. Mehrere Vertreter einer
juristischen Person, die als solches Mitglied des Vereins geworden ist, haben zusammen nur eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal
eines Jahres, einzuberufen. Sie ist vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 2
Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur
Tagesordnung sollen möglichst schriftlich eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung
eingereicht werden. Andernfalls ist der Vorstand nicht verpflichtet, in der Mitgliederversammlung
den zusätzlichen gewünschten Tagesordnungspunkt zur Diskussion zu stellen, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Teilnehmer. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig

a) Für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
b) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder
c) Für die Genehmigung des Finanzberichtes des Vorstandes sowie die Entlastung des

Vorstandes für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr.
Ferner für solche Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Teilnehmer eine Zuständigkeit beschließt. Bei ordnungsgemäßer und fristgerechter,
schriftlicher Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann durch
die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn die beabsichtigte
Satzungsänderung mindestens inhaltlich schon mit der schriftlichen Einladung bekannt gegeben
worden ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Art und Weise der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung ist erforderlich, wenn
mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

11  Vereinsauflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck gesondert
einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an
den Verein Ambulantes Hospiz Kerpen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen in der Gründerversammlung am 09.03.2022